Ansprechen möchte ich mit meinen Untersuchungen der öffentlichen Bereiche Kommunen und Betreiber öffentlicher Einrichtungen: Kindergärten/-tagesstätten, Schulen/Hochschulen, Krankenhäuser, Gastronomieeinrichtungen, Schwimmbäder, Veranstaltungs- und Sporthallen.
Es gibt zwei Kategorien betroffener Personen in diesen Bereichen:
Ein Teil der Nutzer dieser Einrichtungen wird wahrscheinlich nur mittlere oder kurze Zeit in diesen Bereichen verbringen. Je nach Belastungspotenzial ist das in der Regel zu vernachlässigen und statistisch begründbar. Bei Kindergärten, Schulen oder Krankenhäusern ist die Nutzungsdauer möglicherweise über einen größeren Zeitraum betroffen.
Die zweite Gruppe sind Arbeitnehmer, die eine Tagesschicht oder für einen längeren Zeitraum möglichen Belastungen innerhalb dieser Einrichtungen ausgesetzt sind. Diese Gruppe sind Nutzer der entsprechenden Arbeitsplätze und unterliegen der Verantwortung ihrer Arbeitgeber.
Aus meiner aktuellen Sicht sind zwei Belastungsquellen für öffentliche Einrichtungen relevant: eine ab dem 1.1.2019 gesetzlich verankerte Einhaltung des Referenzwertes für die Radonkonzentration in der Atemluft. Die zweite Belastungsquelle ist eine mögliche Überschreitung der gesundheitlich zumutbaren Hochfrequenzleistung von Einrichtungen der Mobilfunkbetreiber in naher Zukunft mit möglicherweise auftretenden Gesundheitsbeeinträchtigungen und daraus möglicherweise folgenden Rechtsstreitigkeiten gegenüber den Betreibern öffentlich verfügbarer Arealen in erster Linie und den Mobilfunk-Betreibern in zweiter Linie. Aktuelle Infos hierzu auf dieser Homepage unter „Aktuelles“ und „Blog“.
!!! Radon-Konzentration: Die Einhaltung eines Radon-Referenzwertes in der Atemluft in öffentlichen Bereichen ist ab dem 1.1.2019 wirksam und wird vom „Bundesamt für Strahlenschutz“ im Detail beschrieben.
Ab 1.1.2021 ist jeder Betreiber öffentlicher Institutionen verpflichtet, den Nachweis der Einhaltung des gesetzmäßig einzuhaltenden Referenzwertes der Radon-Konzentration in der Atemluft in den entsprechenden Bereichen nachzuweisen. Entsprechende Normen werden innerhalb der Jahre 2019 und 2020 als DIN/ISO-Norm folgen. Nichteinhaltung oder ignorieren dieser Norm läuft automatisch in ein Meldekataster des Gesetzgebers.
Welche Unternehmen betroffen sind, bestimmt die dann gültige Radonkarte des „Bundesamtes für Strahlenschutz“. Mit Sicherheit werden die zuständigen Berufsgenossenschaften die gesetzliche Kontrolle übernehmen. Weitere Hinweise hier.
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